Statuten der Österreichischen Orchideengesellschaft
Version vom Oktober 2005

1. Name und Sitz

1.1. Der Name des Hauptvereines ist Österreichische Orchideengesellschaft, Hauptverein. Der Name der Zweigvereines wird durch die Mitgliederversammlung des Zweigvereines festgelegt.
1.2. Der Sitz des Hauptvereines ist Wien, der Sitz der Zweigvereine wird von den Zweigvereinen festgelegt. Wird durch die Mitgliederversammlung eines Zweigvereines nichts anderes bestimmt, ist der Sitz des Zweigvereines der Sitz der ehemaligen Landesgruppe.

2. Rechtsform

2.1. Der Hauptverein und die Zweigvereine sind selbständige juristische Personen, die bei der am Sitz zuständigen Behörde im Vereinsregister eingetragen sind.

3. Zweck

3.1. Der Zweck des Vereins - sowohl des Hauptvereins als auch der Zweigvereine - besteht in der Förderung der Kultur, Züchtung und Vermehrung von Orchideen zur Arterhaltung, insbesonders im Schutz der einheimischen Orchideen, die teilweise vom Aussterben bedroht sind, sowie in der Information und in der Bewusstseinsbildung der österreichischen Bevölkerung im Hinblick auf den Artenschutz für Orchideen.

3.2. Sowohl der Hauptverein als auch die Zweigvereine verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung

4. Tätigkeiten und Aufbringung der finanziellen Mittel

4.1. Der Vereinszweck wird durch folgende ideelle Tätigkeiten verwirklicht:

4.1.1. Austausch von Informationen, Erfahrung und Anregungen unter den Mitgliedern, mit ausländischen Orchideengesellschaften und deren Mitgliedern, sowie botanischen Gärten und botanischen Instituten
4.1.2. Austausch von Fachliteratur
4.1.3. Austausch von Pflanzen und Informationen in Form von Zusammenkünften (Vereinsabende), öffentlichen Vorträgen, Kursen und Führungen
4.1.4. Veranstaltung von Ausstellungen als unentbehrliches Hilfsmittel zum Zwecke der Information und der Bewusstseinsbildung der österreichischen Bevölkerung im Hinblick auf den Schutz von Orchideen
4.1.5. Bildung und Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Fachgruppen zur Behandlung spezieller Fragen
4.1.6. Herausgabe einschlägiger Fachliteratur, Veröffentlichungen, Zeitschriften, Bildwerken und Videos

4.2. Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

4.2.1. Mitgliedsbeiträge
durch Entgelte für die Benützung von Einrichtungen der ÖOG
durch Erträgnisse von Veranstaltungen (Ausstellungen, usw.)
4.2.4. Spenden, Subventionen, etc.

4.3. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse sowie alle sonstigen Einnahmen dürfen nur für die unter Punkt 3 genannten Zwecke verwendet werden. Dienstleistungen der Mitglieder für den Hauptverein oder für Zweigvereine erfolgen immer gratis. Es dürfen nur die entstandenen Kosten ersetzt werden.

4.4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Hauptverein aus den Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder der Zweigvereine die Kosten der Vereinszeitung ersetzt.

4.5. Beim Hauptverein verbleiben auch die Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder des Hauptvereines.

4.6. Die Kosten der Vereinszeitung werden anteilsmäßig im Verhältnis der Vollmitglieder der einzelnen Zweigvereine zur Gesamtzahl der Vollmitglieder aller Zweigvereine zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres auf die einzelnen Zweigvereine aufgeteilt.

4.7. Der Vorstand des Hauptvereines kann mit 1.7. des Kalenderjahres eine Vorauszahlung für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten für Vereinszeitung beschließen.

4.8. Die Mitgliedsbeiträge der Anschlussmitglieder und der fördernden Mitglieder der Zweigvereine verbleiben zur Gänze bei den Zweigvereinen.

5. Aufgabenbereich; Kompetenzen, Verantwortung

5.1. Aufgabenbereich des Hauptvereines

5.1.1. Leitung der gemeinschaftlichen Aktivitäten der ÖOG (Vereinszeitschrift, Bibliothek,
Mitgliederservice, soweit die Zweigvereine es wünschen
5.1.2. Vertretung der ÖOG gegenüber Naturschutzbehörden, anderen Orchideenvereinen
und anderen Naturschutzvereinen (z.B. Kakteenvereinigung, etc.), für die Zweigver-
eine auf deren Wunsch
5.1.3. Kontaktpflege zu in- und ausländischen Orchideenvereinen und anderen Naturschutzvereinen, soweit dies nicht von den Zweigvereinen wahrgenommen wird
5.1.4. Koordination der Aktivitäten der Zweigvereine

5.2. Aufgaben der Zweigvereine
alle übrigen Aufgaben fallen in den Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich der Zweigvereine

Das sind insbesonders:

Abhaltung von Vereinsabenden
Aktivitäten des Artenschutzes
Anzucht von Orchideen aus Samen, etc.
Kontaktpflege zu inländischen und ausländischen Orchideenvereinen und zu den Naturschutzbehörden
Mitgliederservice soweit dieser vom Zweigverein wahrgenommen wird

6. Haftung des Hauptvereines und der Zweigvereine

6.1. Der Hauptverein und die einzelnen Zweigvereine wickeln ihre Rechtsgeschäfte getrennt und völlig selbständig ab.

6.2. Der Hauptverein übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Tätigkeiten der Zweigvereine, insbesonders haftet er nicht für ihre Verbindlichkeiten. Die einzelnen Zweigvereine übernehmen keine Haftung für Tätigkeiten des Hauptvereines, ausgenommen die Einbringung der Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder

6.3. Die einzelnen Zweigvereine stehen zueinander in keinem wie immer gearteten Haftungsverhältnis.

6.4. Führen mehrere Zweigvereine gemeinsam Aktivitäten durch, so ist Beteiligung und Haftung schriftlich festzulegen. Erfolgt keine solche Festlegung, so gilt die Haftung und die Aufteilung eventueller Erträge (oder Verluste) im Verhältnis der Mitgliederzahl

7. Mitgliedschaft bei Zweigvereinen

Die Mitglieder der Zweigvereine gliedern sich in

7.1.1. ordentliche Mitglieder
7.1.2. Anschlussmitglieder
7.1.3. fördernde Mitglieder
7.1.4. Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Personen werden, die sich durch Beitrittserklärung zu den Vereinszwecken bekennt und sich verpflichtet, den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Anschlussmitglied kann jede in einem gemeinsamen Haushalt mit einem ordentlichen Mitglied wohnende Person werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 % des jeweiligen Beitrages des ordentlichen Mitgliedes.

Eine physische Person kann bei einem oder mehreren Zweigvereinen Mitglied sein. In letzterem Fall ist der volle Mitgliedsbeitrag bei jedem Zweigverein, bei dem man Mitglied ist, zu zahlen. Wechselt das Mitglied zu einem anderen Zweigverein, so ist dies sowohl dem alten als auch dem neuen Zweigverein mitzuteilen.

Die Mitglieder des Hauptvereines gliedern sich in

7.2.1. Zweigvereine
7.2.2. Ehrenmitglieder
7.2.3. fördernde Mitglieder
7.2.4. Mitglieder ohne Stimmrecht

Mitglieder des Hauptvereines sind alle Zweigvereine, die zum 1.1.2006 als selbständige Vereine aus den bisherigen Landesgruppen der ÖOG hervorgehen und als Zweigvereine bei der zuständigen Behörde ins Vereinsregister eingetragen werden.

Neue Mitglieder des Hauptvereines können Vereinigungen werden, die juristische Personen (Vereine) sind oder sich anlässlich des Beitrittes zur ÖOG als juristische Personen (Vereine) im Vereinsregister der zuständigen Behörde eintragen lassen
- die sich voll zum Vereinszweck der ÖOG bekennen
- die Grundsätze der Statuten der ÖOG übernehmen und
- zum Zeitpunkt des Beitrittes zur ÖOG mindestens 10 ordentliche Mitglieder aufweisen

7.3. Ehrenmitglieder
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt in der Generalversammlung auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes des Hauptvereines, des Obmannes/Obfrau eines Zweigvereines oder von mindestens 5 Mitgliedern eines Zweigvereines.

Die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Lebenszeit, das Ehrenmitglied ist von Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist die 2/3 Mehrheit der Delegierten zur Generalversammlung erforderlich.

7.4. Fördernde Mitglieder des Hauptvereines können physische oder juristische Personen sein, sofern sie sich verpflichten, den Vereinszweck durch eine jährliche Zuwendung in der Höhe von mindestens 100,00 Euro zu entrichten. Fördernde Mitglieder, welche ihren Förderbeitrag für die Vereinszeitung zur Verfügung stellen, sind auf jeden Fall fördernde Mitglieder
des Hauptvereines

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Beendigung der Mitgliedschaft beim Hauptverein

durch Auflösung des Zweigvereines
durch Fusion eines Zweigvereines mit einem anderen
durch Austritt des Zweigvereines aus der ÖOG auf Grund einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Zweigvereines
durch Ausschluss eines Zweigvereines durch die Generalversammlung, wenn ein Zweigverein die Statuten oder die Zielsetzungen der ÖOG in wesentlichen Punkten beharrlich verletzt. Für den Ausschluss ist mindestens eine 2/3-Mehrheit der Delegierten der Generalversammlung erforderlich.
durch Auflösung des Hauptvereines

8.2. Scheidet ein Zweigverein freiwillig aus der Österreichischen Orchideengesellschaft aus oder wird er auf Grund grob vereinswidrigen Verhaltens von der Generalversammlung mit mindestens 2/3 der Delegiertenstimmen ausgeschlossen, hat der Zweigverein keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen des Hauptvereines.

Das Vermögen des Zweigvereines zum Zeitpunkt des Ausscheidens verbleibt jedoch zur Gänze beim Zweigverein. Davon sind nur eventuell offene finanzielle Verpflichtungen an den Hauptverein oder andere Zweigvereine abzuziehen.

Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Zweigverein

8.3.1. die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes oder das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person
8.3.2. durch Austritt, dieser wird bei allen Mitgliedern zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam
8.3.3. durch Streichung bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung, die Mitgliedschaft erlischt 1 Monat nach 2. Mahnung
8.3.4. durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung

Bei Ausscheiden aus dem Zweigverein während des Kalenderjahres hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages oder eines Teiles desselben.

9. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

9.1. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft - gelten soweit nicht anders bestimmt - grundsätzlich für ein Kalenderjahr.

9.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Zweigvereine
Ordentliche und Anschlussmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Zweigvereines sowie das aktive Wahlrecht; ordentliche und Anschlussmitglieder auch das passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied des Zweigvereines hat das Recht, die Einrichtungen des Hauptvereines und des für das Mitglied zuständigen Zweigvereines zu nutzen, an den internen Veranstaltungen teilzunehmen und die Veröffentlichungen des Hauptvereines und des zuständigen Zweigvereines zu beziehen.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Hauptvereines und des jeweiligen Zweigvereines zu fördern, die jeweils festgelegten Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und die Statuten sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen.

10. Vereinsorgane des Zweigvereines

Die Organe des Zweigvereines:

10.1.1. die Mitgliederversammlung
10.1.2. die Vereinsleitung
10.1.3. die Rechnungsprüfer
10.1.4. die Schlichtungseinrichtung


10.2. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Zweigvereines wird alljährlich zu einem vom Leiter (Obmann /Obfrau) des Zweigvereines zu einem mindestens 1 Monat im vorhinein festgelegten Termin durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung kann auch in Kombination mit einem Vereinsabend abgehalten werden, ist jedoch zeitlich getrennt von diesem durchzuführen.

In der Mitgliederversammlung besitzen sowohl die ordentlichen als auch die Anschlussmitglieder das aktive und passive Wahlrecht, die fördernden Mitglieder das aktive Wahlrecht.

10.3. Die Vereinsleitung
Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen und Anschlussmitgliedern für die Dauer von 2 oder 3 Jahren die Vereinsleitung. Diese besteht aus:

Vereinsleiter (Obmann/Obfrau)
1 oder 2 Stellvertreter
Kassier (Rechnungsführer)
Schriftführer

Es steht jedem Zweigverein frei, die Vereinsleitung durch weitere Funktionen zu erweitern, die Wahl derselben erfolgt auf dieselbe Weise wie die der anderen Mitglieder der Vereins-
leitung. Die Funktionen des Kassiers und Schriftführers können von 1 Person durchgeführt werden.

10.4. Aufgaben der Vereinsleitung

10.4.1. Der Vereinsleitung als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes obliegt die Leitung des Vereines. Der Vereinsleitung kommen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, die nicht durch die Statuten oder das Vereinsgesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In den Wirkungsbereich der Vereinsleitung fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme von Mitgliedern
- Antragstellung zum Ausschluss von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung
- Mitgliederservice, soweit dies vom Zweigverein wahrgenommen wird

Der Obmann (Obfrau) vertritt den Zweigverein nach außen
- er (sie) führt die laufenden Geschäfte des Vereines
- er (sie) führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen der
Vereinsleitung
- bei Gefahr im Verzuge ist er (sie) berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder anderer Mitglieder der Vereinsleitung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen

10.4.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Zweigvereines zuständig.

11. Die Organe des Hauptvereines

11.1. Die Organe des Hauptvereines bestehen aus:

11.1.1. der Generalversammlung
11.1.2. dem Vorstand
11.1.3. die Rechnungsprüfer des Hauptvereines
11.1.4. die Schlichtungseinrichtung

12. Die Generalversammlung

12.1. Die ordentliche Generalversammlung wird alle Jahre bis spätestens 30. April des Folgejahres spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vom Präsidenten einberufen.

12.2. Allfällige Anträge von Delegierten zur Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingelangt sein. Der Präsident (Stellvertreter) kann jedoch auch mündliche oder später eingebrachte Anträge zulassen. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf der Generalversammlung behandelt wurden.

12.3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder auf schriftlichem Antrag von mindestens 20 Mitgliedern eines oder mehrerer Zweigvereine innerhalb von 1 Monat einzuberufen. In kritischen Situationen kann der Präsident (oder 2 Vizepräsidenten) jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.

12.4. Die Generalversammlung wird aus den gewählten Delegierten der Zweigvereine und dem Vorstand des Hauptvereines gebildet. Die Delegierten eines Zweigvereines werden von der Mitgliederversammlung für die Generalversammlung gewählt; es sind nur Voll- oder Anschlussmitglieder des betreffenden Zweigvereines als Delegierte wählbar. Jeder Zweigverein hat pro 20 Mitglieder Anspruch auf einen Delegierten, wobei die Zahl der Delegierten auf die nächst größere ganze Zahl aufzurunden ist. Jeder Zweigverein hat zumindest Anspruch auf einen Delegierten. Das Stimmrecht eines Delegierten kann durch schriftliche Vollmacht an einen anderen Delegierten desselben Zweigvereines übertragen werden; auf jeden Delegierten ist jedoch nur die&Mac220;bertragung eines Stimmrechtes eines anderen Delegierten zulässig.

12.5. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit auf jeden Fall beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Präsident des Hauptvereines).

12.6. Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den ältesten anwesenden Vizepräsidenten (-in) geleitet.

12.7. Für Beschlüsse über Statutenänderungen des Hauptvereines, den Ausschluss von Zweigvereinen aus der ÖOG, die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Abwahl des Vorstandes ist eine 2/3-Mehrheit der Delegierten erforderlich.

12.8. Die Generalversammlung ist vor allem für die Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Aufnahme und Ausschluss von Zweigvereinen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Hauptvereines

13. Der Vorstand

13.1. Die Delegierten der Generalversammlung wählen den Präsidenten und aus jedem Zweigverein einen Vizepräsidenten. In dieser Gruppe (Präsident + Vizepräsidenten) ist jeder Zweigverein mit mehr als 50 Voll- und Anschlussmitgliedern mit mindestens einem Mitglied vertreten. Weiters sind zu wählen der Kassier und der Schriftführer (Leiter des Mitgliederservices)

Die Funktionsperiode beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2. Dem Vorstand des Hauptvereines untersteht
- die Redaktion der Vereinszeitung,
- das Mitgliederservice, soweit es nicht von den Zweigvereinen wahrgenommen wird
- die Vereinsbibliothek.

Von der Generalversammlung können an den Vorstand des Hauptvereines befristet (mit einfacher Mehrheit) oder unbefristet (mit 2/3 Mehrheit der Delegierten) Aufgaben übertragen werden.

13.3. Jahresbudget
Der Vorstand erstellt bis spätestens 28.2. des Kalenderjahres ein Jahresbudget, das als Leitlinie für die wesentlichen zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das laufende Jahr dient. Besondere Projekte (Ausstellungen), an denen der Hauptverein finanziell beteiligt ist, werden gesondert dargestellt.

13.4. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen einstimmig, um für den Hauptverein und die Zweigvereine gültig zu sein. Bei mehrstimmigen Beschlüssen ist immer schriftlich festzuhalten, für welchen Zweigverein der Beschluss keine Geltung besitzt.

13.5. Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten

Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsführung des Hauptvereines. Dies sind folgende Aufgaben:
- die Vertretung der ÖOG nach außen
- die Koordination der Aktivitäten der Zweigvereine mit dem Hauptverein
- die Vertretung gegenüber den Naturschutzbehörden in Abstimmung mit den
Zweigvereinen

13.6. Der Präsident des Hauptvereines entscheidet in Abstimmung mit Kassier über Ausgaben bis zur Höhe von 400,00 Euro.&Mac220;berschreiten einmalige oder mehrmalige Ausgaben den Betrag von 400,00 Euro, ist die schriftliche Zustimmung aller übrigen Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Dasselbe gilt für den Abschluss von Dauerschuldverträgen (Mieten, Dienstverhältnisse, etc.), auch wenn die einzelne Rate weniger als 400,00 Euro beträgt.
Bei Ausgaben oder Verpflichtungen von mehr als 2.000,00 Euro ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Generalversammlung erforderlich.

13.7. die Unterzeichnung der für die ÖOG verbindlichen Schriftstücke erfolgt durch den Präsidenten und den Schriftführer. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten unterzeichnen 1 Vizepräsident und Schriftführer, im Falle der Verhinderung des Schriftführers der Präsident, bzw. zwei Vizepräsidenten.

13.8. Bei Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten wird dieser durch die Vizepräsidenten vertreten. Bei längerer Abwesenheit oder Krankheit des Präsidenten kann auf Vorschlag des Präsidenten oder der Vizepräsidenten ein Vizepräsident bestimmt werden, von dem die anfallenden Angelegenheiten primär zu erledigen sind.

14. Projektleiter

Werden bei einem Projekt (z.B. Ausstellung) eine große Anzahl von Ausgaben verschiedenster Höhe erforderlich, so kann der Vorstand einen Projektleiter zu bestellen, der für die Höhe der Ausgaben und die Richtigkeit derselben verantwortlich ist. Bei der Bestellung des Projektleiters ist auch festzulegen, bis zu welcher Höhe und unter welchen Einschränkungen der Projektleiter finanzielle Entscheidungen treffen kann. Wird eine solche Festlegung nicht getroffen, gelten die Bestimmungen des P. 10 sinngemäß.

15. Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer für den Hauptverein werden von der Generalversammlung, die je zwei Rechnungsprüfer für jeden Zweigverein von der zuständigen Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode des Vorstandes, bzw. der Vereinsleitung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - ausgenommen der Generalversammlung, bzw. Mitgliederversammlung angehören. Ein Rechnungsprüfer des Hauptvereines kann kein Rechnungsprüfer eines Zweigvereines sein.

Von der Funktion des Rechnungsprüfers sind ausgeschlossen: der Ehegatte (Lebensgefährte) , Eltern und Kinder eines Mitgliedes des Vorstandes beim Hauptverein, bzw. eines Mitgliedes der Vereinsleitung des Zweigvereins.

16. Schlichtungseinrichtung

16.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von zwei Wochen 1 ordentliches Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen weiterer zwei Wochen ein 3. ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle. Können sich die beiden auf keinen Vorsitzenden einigen, hat jeder ein ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden vorzuschlagen. Unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
16.3. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
16.4. Die Schlichtungseinrichtung muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Sie fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidung ist innerhalb des Vereines endgültig.

17. Statuten der Zweigvereine

Diese Statuten dienen grundsätzlich als Muster für die Statuten der Zweigvereine, können aber durch zusätzliche Bestimmungen ergänzt und erweitert werden, wenn die Mitglieder eines Zweigvereines dies wünschen. Diese dürfen aber nicht im Widerspruch zu den Statuten des Hauptvereines stehen.

18. Auflösung des Hauptvereines oder eines Zweigvereines

Im Falle der Auflösung des Hauptvereines fällt das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Nettovermögen desselben an die Zweigvereine im Verhältnis der ordentlichen und Anschlussmitglieder zur Gesamtanzahl der ordentlichen und Anschlussmitglieder der ÖOG.

Jeder Zweigverein regelt in seinen Statuten, an welche Institution des Naturschutzes im Falle der Auflösung das bestehende Nettovermögen fällt. Wird keine solche Regelung getroffen, fällt in diesem Fall das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Vermögen an den Hauptverein. Der Vorstand des Hauptvereines kann die Übernahme des Vermögens ablehnen.


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Orchideengesellschaft, Hauptverein Oktober 2005

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